Satzung

Satzung der Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

•                     Der Verein führt den Namen Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V.

•                     Der Sitz des Vereins ist Bad Steben.

•                     Gerichtsstand ist Hof/Saale.

•                     Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1167 eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

•                     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

•                     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

•                     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

•                     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

•                     Alle Mitglieder und Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

•                     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entschädigungen für geleistete und nachgewiesene Auslagen bleiben davon unberührt.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens und der traditionellen Brauchtumspflege, insbesondere durch:

•                     Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen (z. B. Prunksitzungen, Faschingsumzüge)

•                     Förderung der Jugend

•                     Pflege von Kameradschaft und Tradition und des Brauchtums

 

§ 4 Mitgliedschaft

•                     Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

•                     Die Aufnahme erfordert eine schriftliche Anmeldung. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Elferrat in Abstimmung mit dem Vorstand.

•                     Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder ihm langjährig angehören, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

•                     Tod

•                     schriftliche Austrittserklärung (mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Kalenderjahres)

•                     Ausschluss

•                     Der Beitrag ist bis zum Austritt vollständig zu zahlen.

•                     Mitglieder, die den Vereinsinteressen schaden oder trotz Mahnung keine Beiträge leisten, können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden.

•                     Ausgeschlossene Mitglieder können Berufung bei der nächsten Hauptversammlung einlegen, die abschließend mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

•                     Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen, Beiträge fristgerecht zu leisten und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

•                     Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können aber von der Beitragspflicht befreit werden.

•                     Mitglieder ab 16 Jahren besitzen aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Hauptversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

•                     die Jahreshauptversammlung

•                     die außerordentliche Mitgliederversammlung

•                     der Vorstand

•                     das Präsidium

•                     der Elferrat

Das Präsidium setzt sich aus dem Vorstand und dem Elferrat zusammen.

 

§ 9 Die Jahreshauptversammlung

•                     Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt.

•                     Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. Zusätzlich wird diese auf der Vereinswebseite (www.karneval-bad-steben.de) veröffentlicht.

•                     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

•                     Anträge müssen rechtzeitig in Textform, gemäß der Terminierung der Einladung, beim Präsidenten eingereicht werden.

•                     Die Versammlung wird geleitet durch den Präsidenten oder einem bestellten Vertreten aus der Vorstandschaft.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:

•                     den Präsidenten / der Präsidentin

•                     das Präsidium

•                     mindestens 10 % der Mitglieder

2. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

3. Die Versammlung hat die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist für die Leitung der Vereinsgeschäfte verantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

•                     Präsident/in,

•                     1. Offizier/in,

•                     2. Offizier/in.

3. Jeder Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintern darf der 1. und 2. Offizier nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten.

4. Der Präsident erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung von 250,00 Euro.

 

§ 12 Das Präsidium

1. Das Präsidium kann aus bis zu 16 Personen bestehen:

     Verpflichtend dabei sein müssen:

•                     der Vorstand (Präsident/in, 1.Offizier/in, 2.Offizier/in),

•                     der Schatzmeister/in,

•                     der Chronist/in,

•                     die Jugendleitung,

•                     der Elferrat.

2. Zwei Delegierte der Jugendabteilung können beratend teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht Mitglied des Präsidiums sind.

 

§ 13 Der Elferrat

Der Elferrat kann aus bis zu 10 Mitglieder bestehen. Werden von der Jahreshauptversammlung mehr als 10 Mitglieder zur Wahl gestellt, gelten diese als sog. „Nachrücker“ bei Ausscheidung nach §5. Als Reihenfolge zählt die Anzahl der Wahlstimmen. 

 

§ 13 a Sitzungspräsidenten

Aus den Reihen des Elferrates ernennt das Präsidium einen oder mehrere Sitzungspräsidenten.

 

§ 14 Aufgaben der Organe

1. Jahreshauptversammlung:

•                     Entgegennahme der Berichte (Jahres-, Kassen- und Prüfberichte)

•                     Entlastung des Vorstands

•                     Beschlussfassung über Haushalt, Beiträge und Satzungsänderungen etc.

•                     Wahlen

•                     Beschlussfassung zu Anträgen

•                     Entscheidung über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder

2. Vorstand:

•                     Leitung der Vereinsgeschäfte 

•                     Koordinierung der Veranstaltungen

•                     Einberufung von Sitzungen

•                     Umsetzung von Beschlüssen

3. Schatzmeister/in:

•                     Führung der Kasse und Abrechnung der Beiträge

•                     Erstellung des Jahresberichts

•                     Veranlassung der Kassenprüfung

•                     Prüfung der Kasse durch Kassenprüfer

4. Chronist/in:

•                     Protokollierung von Versammlungen

•                     Erledigung des vom Präsidenten übertragenen Schriftverkehr

5. Jugendleitung:

•                     Förderung und Betreuung der Jugend

•                     Koordination des Jugendtrainings

6. Präsidium:

•                     Beratung und Unterstützung des Vorstands

•                     Beschlussfassung über Vereinsveranstaltungen

7. Elferrat:

•                     Repräsentation des Vereins bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Prunksitzungen

8. Sitzungspräsidenten:

•                     Durchführung und Koordination der Prunksitzungen/Gala Abende/Auftaktveranstaltungen

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer

•                     Die Mitglieder des Vorstandes, des Elferrates und des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

•                     Bei der Wahl des Präsidenten ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit 

nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

•                     Alle Wahlen finden geheim und schriftlich statt. Mit Ausnahme des Vorstandes können diese auf einstimmigen Antrag per Akklamation durchgeführt werden.

•                     Die Organe werden auf 4 Jahre gewählt.

•                     Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

•                     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.

•                     Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen unter Berücksichtigung von § 13 einen Nachfolger bestimmen.

•                     Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

Gewählt wird in folgender Reihenfolge:

1.                   Wahl des Präsidenten

2.                   Wahl des 1. und 2. Offiziers

3.                   Wahl des Schatzmeisters

4.                   Wahl des Chronisten

5.                   Wahl des Jugendleiters

6.                   Wahl des Elferrates

7.                   Wahl der Kassenprüfer

 

§ 16 Jugendordnung

•                      Die Jugendabteilung besitzt eine eigenständige Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

•                     Die Nutzung der Vereinseinrichtungen durch die Jugendabteilung erfolgt in Abstimmung mit der Jugendleitung.

•                     Mitglieder der Jugendabteilung müssen zugleich Mitglieder der Karnevalsgemeinschaft sein.

 

§ 17 Beschlussfassung und Protokollierung

1.                   Über besondere Angelegenheiten in der Hauptversammlung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

•                     Änderung der Satzung

•                     Bestätigung des Ausschlusses eines Mitgliedes

•                     Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

2.                   Allgemein

•                     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

•                     Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

•                     Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 18 Datenschutz

Die Datenschutzerklärung ist für jedes Mitglied öffentlich hinterlegt unter: https://www.karneval-bad-steben.de/datenschutzerklaerung.html

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Bad Steben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

 

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 
     
  2. Die Beitragsordnung kann gem. § 7 der Satzung nur durch die Hauptversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Hauptversammlung nicht anderes beschließt. [MT1] 

 

§ 2 Beitragsverpflichtung

 

  • Die Mitglieder des Vereins sind nach § 7 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt mindestens:

    Beitragsklasse                                                            Mitgliedsform                                                                                                                                                Beitragshöhe pro Jahr in EUR 

    01                                                             Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre                                                                                                                                                                   20,- 

    02                                                             Erwachsene über 18 Jahre                                                                                                                                                                              40,- 

    03                                                             junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten (bis zur Vollendung des 27.                                                                  Lebensjahres)
                                                                  30,- 
  1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. 
     
  2. Die Ermäßigte Beitragsform der Beitragsklasse 03 muss beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Antrag ist jährlich bis zum 28.02. zu stellen. Bei verspäteter Antragsstellung ist eine Teilrückzahlung ausgeschlossen. Der Rabatt wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. 
     
  3. Nach § 6 der Satzung können Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. 
     
  4. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
    Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE67ZZZ00000333607 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15.04. ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
    Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.  
     
  5. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 5 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
     
  6. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten, erfolgt die Aufnahme nach dem 30.09., ist nur ein Viertel des Jahresbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt. 

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