Satzung

Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen – Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V.-
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Steben
  3. Gerichtsstand ist Hof/Saale
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens und Brauchtums.

Besonders die Durchführung traditioneller karnevalistischer Veranstaltungen wie Prunksitzungen und Faschingsumzüge sowie die Förderung der Jugend und Pflege der Kameradschaft und Tradition.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Mitglieder und die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Entschädigungen für geleistete und nachgewiesene Auslagen bleiben davon unberührt.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied der Gemeinschaft können natürliche und juristische Personen werden.

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Verein mit dem Elferrat.

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder diesem langjährig angehören, können vom Vorstand und Elferrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit der Frist von vier Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und Mitglieder, die der Beitragszahlung trotz Aufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluss entscheidet.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die erlassenen Anordnungen des Vorstandes und Elferrates zu beachten.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden. Jedes Mitglied mit Vollendung des 16.Lebensjahres besitzt aktives und passives Wahlrecht.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

§ 8

Organe des Vereins sind

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Das Präsidium
  5. Der Elferrat

Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und dem Elferrat.

§ 9

Die Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Sie wird vom Präsidenten oder den Vertretern geleitet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das aktives und passives Wahlrecht besitzt, mit einer Stimme.

Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letzte bekannte Anschrift, unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung erfolgen.

Anträge zur Hauptversammlung sind dem Präsidenten rechtzeitig vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10

Außerordenliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Präsidenten, des Präsidiums oder mindestens 10 % der Mitglieder können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit der Frist von zwei Wochen einberufen werden. Die Rechte der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen der Jahreshauptversammlung. Sie kann besonders bei schwerwiegenden Entscheidungen einberufen werden. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die Hauptversammlung.

§ 11

Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Offizier.

Die Vertreter des Präsidiums sind der 1. und 2. Offizier in ihrer Reihenfolge.

Die Vorstände sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 1.und 2. Offizier nur bei Verhinderung des Präsidenten von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen kann.

Der Präsident erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro.

§ 12

Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus 19 Mitgliedern. Dem Präsidium gehören an:

der Vorstand, der Schatzmeister, der Chronist, die 2 Sitzungspräsidenten sowie der Jugendleiter und der Elferrat. Von der Jugendabteilung können 2 Delegierte gewählt werden, die bei den Präsidiumssitzungen Anwesenheitsrecht haben. Sie vertreten die Belange der Jugendabteilung und können Anträge einbringen, haben aber kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich dem Präsidium angehören

§ 13

Der Elferrat

Der Elferrat besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Offizier, den 2 Sitzungspräsidenten sowie weiteren 6 Mitgliedern.

§ 14

Aufgaben der Organe

Die Jahreshauptversammlung ist vor allem zuständig für

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Beschlüsse über den Haushalt
  4. Änderung der Satzung
  5. Wahlen
  6. Beschlüsse und Anträge
  7. Festlegung der Beiträge
  8. Entscheidung über Beschwerden eines ausgeschlossenen Mitglieds.

Der Vorstand hat neben den in § 11 genannten Aufgaben die Veranstaltungen des Vereins zu leiten, die Sitzungen einzuberufen und Beschlüsse zu vollziehen. Er kann zu seiner Unterstützung Arbeitssitzungen und Arbeitsgruppen einberufen.

Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kasse. Er übt Aufsicht über das gesamte Vereinsvermögen. Er führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Mitgliederliste zur Abrechnung der Beiträge. Er ist verpflichtet, zur Hauptversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen und die Rechnungsführung mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern prüfen zu lassen.

Der Schriftführer protokolliert die Versammlungen und Sitzungen. Er erledigt den ihm vom Präsidenten übertragenen Schriftverkehr.

Der Jugendleiter ist zuständig für die Förderung der Jugend- Jugendpflege und Jugendhilfe im Sinne der Jugendordnung. Er hält Verbindung zur Jugendabteilung und vertritt deren Belange in der Vorstandschaft. Er ist zuständig für die Koordination des Jugendtrainings. Er kann Aufgaben delegieren.

Das Präsidium fasst Beschlüsse und teilt Aufgaben zu allen Veranstaltungen ein.

Das Präsidium steht in beratender Form bei und hat das Recht, Rechenschaft vom Vorstand zu verlangen

Das Präsidium ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen, falls Mitglieder des Vorstandes ihren Aufgaben nicht nachkommen und dadurch die Vereinsgeschäfte in erheblichem Maß gefährdet werden.

Die Sitzungspräsidenten leiten mit dem Präsidenten die Prunksitzungen und stehen dem Präsidium beratend und unterstützend bei.

Der Elferrat repräsentiert die Karnevalsgemeinschaft besonders bei den Prunksitzungen.

§ 15

Wahl und Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes, des Elferrates und des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei der Wahl des Präsidenten ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Alle Wahlen finden geheim und schriftlich statt. Mit Ausnahme des Vorstandes können sie aber auf Antrag, der einstimmig sein muss, per Akklamation durchgeführt werden.

Die Organe werden auf 4 Jahre gewählt.

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Gewählt werden in dieser Reihenfolge:

  1. Wahl des Präsidenten
  2. Wahl des 1. und 2. Offiziers
  3. Wahl des Schatzmeisters
  4. Wahl des Chronisten
  5. Wahl von zwei Sitzungspräsidenten
  6. Wahl des Jugendleiters
  7. Wahl des Elferrates
  8. Wahl des Präsidiums

§ 16

Eigenständige Jugendordnung

Die Karnevalsgemeinschaft Bad Steben gibt sich eine eigene eigenständige Jugendordnung.

Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung. Die Jugendordnung gilt nur für die eigenständige Jugendabteilung. Die Karnevalsgemeinschaft gestattet der Jugendabteilung die Nutzung der Einrichtung des Vereins, jedoch nur mit Absprache und unter Aufsicht des Jugendleiters oder eines Vertreters.

Mitglied der Jugendabteilung können nur Mitglieder der Karnevalsgemeinschaft Bad Steben sein.

§ 17

Beschlussfassung und Protokollierung

  • Über besondere Angelegenheiten in der Hauptversammlung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung
  2. Bestätigung des Ausschlusses eines Mitgliedes
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindesten 7
    Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der
    Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des
    Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
    Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  • Allgemein
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 18

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung im Rahmen der Vereinssatzung der Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e. V.

  1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von   personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verantwortliche Stelle: Karnevalsgemeinschaft 1968 Bad Steben e.V, Hemplastraße 15 A, 95138 Bad Steben, Präsident Peter Milde
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
  4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
  5. Als Mitglied des FVF (Fastnachtsverband Franken e. V.) und BDK (Bund Deutscher Karneval e.V.) ist der Verein verpflichtet, bei der Beantragung von Ehrungen der vorstehenden Verbände personenbezogene Daten der zu ehrenden  Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei: Name, Alter, Anschrift, besondere Informationen (Aufgaben und/oder Funktion im Verein), Eintrittsdatum und ggf. zeitliche Aufführung von Tätigkeiten im Verein. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger) werden ggf. auch ohne Ehrungen diese und weitere Daten übermittelt: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Funktion im Verein.
  6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
  8. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist die Landesdatenschutzbehörde dafür:

Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981/53-1300
Fax: 0981/53-981300
poststelle@lda.bayern.de,
https://www.lda.bayern.de(externer Link)

§ 19

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Bad Steben, die es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Bad Steben, den 26.10.2018

 

 

 

 

 

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